Statuten des Vereins Wiener Sprachgesellschaft in der von der Vereinsbehörde per Bescheid vom 22. 06. 2017 genehmigten Fassung
§ 1. Zweck und Gliederung des Vereins
Der Verein Wiener Sprachgesellschaft, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt den Zweck, das Studium sowohl der deutschen als auch fremder Sprachen und Literaturen in wissenschaftlicher und pädagogischer Hinsicht zu fördern. Dieser Zweck soll vor allem durch Vorträge und Arbeitsgemeinschaften erreicht werden. Für die Arbeit in den einzelnen Sprachgebieten können Sektionen eingerichtet werden, die die in ihren Fachbereich fallenden Veranstaltungen im Einvernehmen mit dem Ausschuss festlegen. Sie gelten nicht als Zweigvereine.
§ 2. Sitz des Vereins
Der Verein hat seinen Sitz in Wien.
§ 3. Mitgliedschaft
Der Verein hat a) ordentliche Mitglieder und b) Ehrenmitglieder.
a) Über die Aufnahme als ordentliches Mitglied entscheidet der Ausschuss.
b) Zu Ehrenmitgliedern können durch die Jahresversammlung Personen ernannt werden, die sich um Sprachwissenschaft oder Literatur besondere Verdienste erworben oder den Zweck des Vereines in hervorragender Weise gefördert haben.
§ 4. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder des Vereines haben das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen, Vorträge beim Ausschuss anzumelden, sich an den Diskussionen zu beteiligen und in den Versammlungen abzustimmen. Sie besitzen das aktive und das passive Wahlrecht. Die nicht in Wien ansässigen Mitglieder können die Ausübung ihres Stimmrechtes durch schriftliche Vollmacht auf andere Mitglieder übertragen. Die ordentlichen Mitglieder zahlen zu Beginn jedes Vereinsjahres einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe von jeder Vereinsversammlung für das beginnende Vereinsjahr festgesetzt wird. Ehrenmitglieder sind von der Leistung des Vereinsbeitrages befreit.
§ 5. Versammlungen des Vereins
Als Vereinsjahr gilt das Kalenderjahr. Die ordentlichen Versammlungen finden nach Möglichkeit einmal im Monat außer in den Universitätsferien statt. Die erste Versammlung im Kalenderjahr gilt als Jahresversammlung. Ihre Befugnisse sind:
- Entgegennahme des Jahresberichtes
- Entgegennahme des Kassenberichtes
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Wahl des Ausschusses und zweier Kassenrevisoren
- Festsetzung der Höhe des Vereinsbeitrages für das beginnende Vereinsjahr
§ 6. Tätigkeit des Vereins
Das Programm der ordentlichen Versammlungen bilden:
- Vorträge und Diskussionen
- Besprechungen von Neuerscheinungen
- Mitteilungen und Vereinsangelegenheiten
- Veranstaltungen der Arbeitsgemeinschaften (siehe § 1)
§ 7. Beschlussfassung
Eine Vereinsversammlung ist dann beschlussfähig, wenn die Zahl der anwesenden und durch Vollmacht vertretenen Mitglieder einem Viertel der ortsansässigen Mitglieder gleichkommt. Zur Beschlussfassung ist – abgesehen von den Bestimmungen der §§ 12 und 14 – einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Wenn eine Versammlung nicht beschlussfähig war, so ist die folgende, welche eine halbe Stunde später stattfinden kann, betreffs der auf der Tagesordnung der früheren Versammlung gesetzten Gegenstände in jeder Zahl beschlussfähig.
§ 8. Der Vereinsausschuss und seine Befugnisse
Der für die Dauer eines Jahres in der Jahresversammlung zu wählende Ausschuss besteht aus:
- dem Vorsitzenden und vier Stellvertretern
- dem geschäftsführenden Obmann
- zwei Schriftführern und zwei Stellvertretern
- einem Zahlmeister und einem Stellvertreter
- einer jeweils von der Jahresversammlung festzusetzenden Anzahl von Fachvertretern.
Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen, er beruft und leitet die Sitzungen und Versammlungen. Er kann den Vorsitz seinem Stellvertreter oder einem anderen Ausschussmitglied übertragen und dieses auch mit der Vertretung bestimmter Vereinsinteressen betrauen. Die Durchführung der Ausschussbeschlüsse ist Aufgabe des geschäftsführenden Obmannes. Die Schriftführer führen in den Sitzungen und Versammlungen Protokoll und besorgen den Briefwechsel und die Aussendungen des Vereines. Der Zahlmeister verwaltet die Kasse; er legt in den Jahresversammlungen über das abgelaufene Vereinsjahr Rechnung ab, die von den beiden Kassenrevisoren zu prüfen ist.
Über die Geldmittel des Vereines können verfügen: der Vorsitzende, der geschäftsführende Obmann und die beiden Zahlmeister, wobei je zwei der genannten Personen gemeinsam zeichnen müssen. Außer den in den §§ 3, 8, 11 und 13 erwähnten Befugnissen des Ausschusses bzw. der einzelnen Ausschussmitglieder stehen alle anderen Befugnisse den Vereinsversammlungen zu.
§ 9. Wahl des Ausschusses
Die Wahl des Ausschusses erfolgt in der Jahresversammlung durch Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 10. Gäste
Die Mitglieder sind berechtigt, Gäste nach Anmeldung beim Vorsitzenden oder dessen Stellvertretern einzuführen.
§ 11. Austritt aus dem Verein
Das Ausscheiden aus dem Verein muss durch schriftliche Anzeige dem Ausschuss vor der letzten Sitzung des Vereinsjahres bekanntgegeben werden. Hat ein Mitglied in zwei aufeinanderfolgenden Jahren seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet, so kann der Ausschuss seine Streichung beschließen.
§ 12. Abänderung der Satzungen
Anträge auf Abänderung der Satzungen müssen mindestens 14 Tage vor der nächsten Vereinsversammlung schriftlich eingebracht und in dieser verhandelt werden. Zur Annahme dieser Anträge ist Zweidrittelmehrheit einer beschlussfähigen Versammlung notwendig (vgl. § 7).
§ 13. Schiedsgericht
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 14. Auflösung
Ein Beschluss betreffend die Auflösung des Vereines kann nur in einer außerordentlichen, zu diesem Zweck einberufenen Versammlung mit einer Mehrheit einer beschlussfähigen Versammlung gefasst werden. (vgl. § 7). Bei der Auflösung des Vereines fällt das Vermögen desselben den fachlich zuständigen Instituten der Universität Wien, eventuell auch einem oder mehreren Vereinen gemäß dem Beschluss des Ausschusses zu.
Vorstand
Vorsitzende
Geschäftsführender Obmann
Zahlmeister
Mag. Dr. Markus Alexander Pöchtrager
Stellvertretender Zahlmeister
Ass. Prof. MMag. Dr. Andreas Baumann
Stellvertretende Vorsitzende
Schriftführerin
Stellvertretende Schriftführerin
Viktoria Reiter, BA MA